S2 14 101 URTEIL VOM 18. JUNI 2015 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher M_________ und SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin (Taggeld / Kürzung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Der am xxx 1967 geborene X_________ ist über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. Januar 2014 meldete er der SUVA einen Unfall. Er sei am 31. Dezember 2013 um 18.00 Uhr vor dem Hotel A_________ in B_________ unbeabsichtigt in eine Massenschlägerei verwickelt worden. Betroffen durch die Verletzungen des Typs „Ecrasement“ seien „plusieurs secteurs extrémités supér. droit“. Zufolge des Unfalls bestehe seit dem
1. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als einem Monat ([SUVA] act. 1). Am 6. Januar 2014 attestierte der erstbehandelnde Arzt Dr. C_________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Dezember 2013 bis 27. Ja- nuar 2014 (act. 5). Am 16. Januar 2014 verwies der Versicherte im Fragebogen der SUVA für Einzelheiten auf den Polizeirapport (act. 6). Dr. C_________ attestierte am
27. Januar 2014 eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
16. Februar 2014 (act. 11). Zuhanden der SUVA berichtete er, die Erstbehandlung sei am 2. Januar 2014 ausserhalb der Sprechstunde erfolgt. Der Versicherte sei auf einer fröhlichen Sylvesterparty vom Vater des Kindes seiner Tochter und einer dreiköpfigen Equipe zusammengeschlagen worden mit nachstehenden Folgen (act. 12): Multiple Prellungsverletzungen am Ober und Unterarm Rücken BWS Thorax vorne Schmerzhaftigkeit vo RB rechts und hinten Rücken RXThorax dv seitlich LWS seitlich: keine AP für eine ossäre Läsion Fissur RB re und 8 RB hinten thorakal möglich Sono Danach stellte Dr. C_________ weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus, zuletzt am
23. April 2014 für die Zeit vom 1. bis 30. April 2014 zu 50% mit dem Vermerk, der Fall könne auf letzteres Datum hin abgeschlossen werden (act. 27). B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 anerkannte die SUVA den Anspruch des Versi- cherten auf Heilkosten und Taggeldleistungen, wobei sie Letztere gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 UVV infolge Rauferei um 50% kürzte (act. 30). Dagegen liess der Versicherte am 23. Juni 2014 Einsprache erheben mit der Begrün- dung, er habe sich nicht an einer Rauferei beteiligt, sondern lediglich versucht, sich gegen die Attacke von D_________ zu wehren, um sich vor Verletzungen zu schützen (act. 33), an welcher Darstellung er nach Einsicht in die Strafakten festhielt (act. 35).
- 3 - Am 29. Oktober 2014 wies die SUVA die Einsprache ab. Beim Ereignis handle es sich um einen Nichtberufsunfall. Laut Strafakten habe sich der Versicherte an einer Schlä- gerei bzw. Rauferei beteiligt. Die vorgenommene Kürzung der Taggelder sei demnach gesetzmässig. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 18. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, jener sei unter Entschädi- gungsfolge aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 verlangte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerde- führer replizierte am 18. Februar 2015, die SUVA duplizierte am 24. Februar 2015. Zentraler Streitpunkt bildet die Frage, ob sich der Beschwerdeführer an einer Rauferei beteiligt hat. Der in diesem Zusammenhang wesentliche Sachverhalt wird zusammen mit dem jeweiligen Standpunkt der Parteien in den nachstehenden rechtlichen Erwä- gungen dargelegt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsge- richt eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 18. November 2014 eingereichte Beschwerde erfolgte innert Frist.
E. 1.2 Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.
E. 1.3 Auf die fristgerecht eingereichte und den formalen Anforderungen genügende Be- schwerde ist somit einzutreten. Dabei hat die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspek- ten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechts- fragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2 Das Ereignis vom 31. Dezember 2013 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifi- zieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden.
E. 2.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wag- nisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Ge- fahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Gemäss dem hier inte- ressierenden Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleis- tung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (Bundesge- richtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und wei- ter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss
- 5 - Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Bundesgerichtsurteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 V 27, aber in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätli- chen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich betei- ligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wen- dung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Bundesgerichtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei liegt demnach schon vor, wenn sich jemand in einen Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft be- trachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 E. 2a). Eine Beteiligung ist in diesem Sinne jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizieren- den Verhalten und dem Unfall bei retrospektiver Betrachtung ein natürlicher und adä- quater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteile 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 und 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen; siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278 ff.). Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das bean- standete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Pro- vozierten voraus (Bundesgerichtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.2).
- 6 - Die Kürzung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter. Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden be- lastet werden, welche die betroffene Person bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorg- falt hätte vermeiden können. Es ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob ihr diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 134 V 315 E. 4.5.1).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt sich am Abend des 31. Dezember 2013 im Restaurant A_________ in B_________ auf, um gemeinsam mit seiner Gattin sowie seinen Eltern und Schwiegereltern Sylvester zu feiern. Nachdem er den Beschwerdeführer vorgängig telefonisch kontaktiert hatte, tauchte gegen 22.30 Uhr D_________, gefolgt von mehre- ren Kollegen, vor dem A_________ auf. Bei diesem handelt es sich um den Freund von E_________, der Tochter des Beschwerdeführers, mit welcher jener allerdings nicht zusammen lebt, aber seit dem 25. Juli 2013 einen von ihm (noch) nicht anerkann- ten Sohn hat. Nach seiner Ankunft sprach D_________ vor dem Restaurant zuerst kurz mit F_________, verlangte aber nach dem Beschwerdeführer. Dieser begab sich nach draussen. Im Gespräch ging es wie im vorausgegangenen Telefonat um den ak- tuellen Aufenthaltsort von E_________. Nach Meinung des Beschwerdeführers hatte sie sich nach G_________ begeben, nach jener von D_________ nach H_________. Letzterer verlangte vom Ersten, dass sie die Tochter bzw. Freundin gemeinsam zu- rückholen sollten, ansonsten werde er dies alleine tun. Er packte den Beschwerdefüh- rer am Kragen, worauf dieser jenen zurückstiess. In der Folge kam es zu einer tätli- chen Auseinandersetzung zwischen D_________, unterstützt von seinen Kollegen, und einer Gruppe um den Beschwerdeführer, d.h. ihm aus dem Restaurant zu Hilfe eilenden Bekannten. Strittig ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen die- ser Schlägerei.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe D_________ mit Rücksicht auf die Gäste gebeten, den Eingangsbereich zum Hotel zu verlassen und mit ihm auf die Strasse zu kommen, um die Sache zu bereden. Dort habe ihn dieser wie schon zuvor angeschrien, er solle mit ihm nach H_________ fahren, um E_________ abzuholen, wozu er nicht bereit gewesen sei. Gleichzeitig habe ihn D_________ an der Brust/Kleidung gepackt. Er habe jenen aufgefordert, ihn unverzüglich loszulassen. Da- raufhin habe D_________ versucht, sich auf ihn zu stürzen, worauf er jenen mit aus- gestreckten Armen von sich weggestossen habe. In diesem Moment seien die Beglei- ter von D_________ eingeschritten, I_________ habe versucht, ihn und D_________
- 7 - zu trennen, während die anderen drei Begleiter auf ihn losgegangen seien und mit Fäusten und Füssen auf ihn eingeschlagen hätten, als er kurz darauf mit D_________ auf dem Boden gelegen habe. Es sei ihm gelungen, wieder auf die Beine zu kommen und sich zu verteidigen, d.h. die Angriffe abzuwehren. J_________, K_________ und sogar seine Eltern und Schwiegereltern sowie die herbeigeeilte Mutter von D_________ hätten ebenfalls versucht, die Streitenden auseinanderzuhalten und die Auseinandersetzung zu beenden. Er selbst habe weder geschlagen noch sei er tätlich geworden; er habe lediglich versucht, die Angriffe, welchen er ausgesetzt gewesen sei, abzuwehren. Das Verhalten von D_________ sei aggressiv und unberechenbar gewe- sen. Er habe nach Alkohol gerochen, einen starren Tunnelblick gehabt und am ganzen Körper gezittert (act. 41/2-3). F_________, die Ehefrau des Beschwerdeführers, wollte die wesentlichen Fragen zum Vorfall nicht beantworten, weil es sich bei einer der in die Sache involvierten Person um den Vater ihres Enkels handle und sie das Bezugsverhältnis nicht negativ beein- flussen wollte (act. 41/35-36). L_________, Vater des Beschwerdeführers, sagte aus, da es ein „Chaos“ gegeben habe, sei er mit seiner Frau ebenfalls nach draussen ge- gangen. Er habe mitansehen müssen, wie drei bis vier Jugendliche, unter ihnen D_________, von allen Seiten auf seinen Sohn eingeschlagen hätten. D_________ habe N_________ angesprungen, wobei N_________ zu Boden gegangen sei und D_________ auf ihm gelegen habe. D_________ habe nun mit Fäusten, dessen Be- gleiter mit Füssen auf N_________ eingeschlagen. Dank der Hilfe von K_________ habe N_________ aufstehen können, worauf D_________ erneut auf ihn losgegangen sei, indem er ihn mit beiden Händen am Hals gewürgt und gegen ein Auto gedrückt habe. Das Verhalten von D_________ und dessen Kollegen sei sehr aggressiv gewe- sen, während sich N_________, K_________ und J_________ darauf beschränkt hät- ten, zu helfen bzw. die Angriffe abzuwehren (act. 41/11-13). J_________, Schwager des Beschwerdeführers und Hotelier im A_________, erklärte, seine Tochter habe ihn auf die Schlägerei aufmerksam gemacht. Er sei hinausgeeilt und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer von mehreren Personen - frontal vor ihm D_________ - bedrängt, hin- und hergestossen und mit Fusstritten traktiert worden sei. Er sei dazwischen gegangen, um N_________ und D_________ zu trennen, sei jedoch zu Fall gebracht worden. Wieder auf den Füssen habe er beobachtet, wie meh- rere Angreifer N_________ festgehalten und auf ihn eingeschlagen hätten. Erst das Eingreifen von K_________ habe allmählich zu einer Beruhigung der Situation geführt. Das Verhalten der Angreifer sei sehr aggressiv gewesen (act. 39/52-53). O_________,
- 8 - Koch im A_________, führte aus, er sei von der Tochter von J_________ benachrich- tigt diesem zu Hilfe geeilt. Er habe gesehen, wie ein junger Mann den Beschwerdefüh- rer an einen silberfarbenen Audi gedrückt habe. Er habe sich dazwischen gedrängt und den jungen Mann mit seinem Ellbogen weggedrückt. Dieser habe ihm am Kehlkopf gepackt, worauf er jenen am Pullover ergriffen und vors Auto gedrückt habe. Die Be- gleiter des jungen Mannes hätten versucht, diesen zu beruhigen. Er selbst sei zurück in die Küche gegangen. Die vier Jugendlichen seien sehr aggressiv gewesen (act. 41/19-20). K_________, Kellner im A_________, sagte aus, er habe durch das Fenster gesehen, dass drei junge Männer den Beschwerdeführer auf der Strasse umzingelt und bedrängt hätten. Sie hätten ihn an den Kleidern gepackt und umhergestossen. Er sei nach draussen geeilt, um dem Beschwerdeführer, welcher von D_________ im „Schwitzkas- ten“ gehalten und geschlagen worden sei, zu Hilfe zu kommen. Er habe auch seinem Boss J_________ helfen müssen. Er habe zwei jungen Männern wohl zwei- bis drei- mal mit der flachen, rechten Hand eine Ohrfeige gegeben. Er habe dem Beschwerde- führer, der von D_________ und P_________ an ein Auto gedrückt und geschlagen worden sei, erneut helfen müssen. Er habe drauf hingewirkt, die Auseinandersetzung aufzulösen. Die vier Personen seien äusserst aggressiv gewesen. Ohne die Hilfe von ihm und seinem Chef wäre es für den Beschwerdeführer wohl weniger glimpflich aus- gegangen (act. 39/21-23).
E. 2.3.2 D_________ gab zu Protokoll, es sei um E_________ gegangen, die sich statt in G_________ in H_________ aufgehalten habe und die er habe holen wollen. Nach einem vorgängigen Telefonat mit dem Beschwerdeführer sei er zum A_________ ge- fahren. F_________, die vor dem Hotel gewesen sei, habe er erklärt, er wolle mit dem Beschwerdeführer sprechen. Dieser sei kurz darauf alleine aus dem Hotel gekommen. Diesem habe er gesagt, es reiche ihm jetzt. Er solle mit ihm nach H_________ kom- men, um E_________ zu holen. Ansonsten würde er alleine gehen. Dabei habe er den Beschwerdeführer mit der rechten Hand am Hemd ergriffen. Dann seien Familienmit- glieder des Beschwerdeführers aus dem Hotel gekommen und auf ihn losgegangen. Seine Kollegen seien dann dazugekommen und ihrerseits, ohne schlichten zu wollen, auf die Angreifer losgegangen. Er wisse nicht, wer wen geschlagen habe, mit Ausnah- me von K_________, welcher den auf dem Boden liegenden Q_________ mit Fusstrit- ten geschlagen habe. Es sei „Gugus“, dass seine Begleiter auf den Beschwerdeführer losgegangen und auf diesen, als er am Boden gelegen habe, eingeschlagen hätten. Die seien ganz sicher nicht auf den Beschwerdeführer losgegangen, da dieser ja nicht
- 9 - auf ihn - D_________ - losgegangen sei. Dass er selbst den Beschwerdeführer atta- ckiert hätte, bestritt er. Es könne sein, dass er wegen der Aufregung „sehr aggressiv, emotional kaputt“ gewesen sei und einen „Tunnelblick“ gehabt habe. Er sei zum A_________ gefahren, nur um mit dem Beschwerdeführer zu reden. Er sei weder tät- lich geworden noch habe er jemanden geschlagen. Er habe nur den Beschwerdeführer am Kragen gepackt (act. 39/40-43). P_________ sagte aus, er sei zusammen mit Q_________ und R_________ im Auto von I_________ D_________ zum A_________ nachgefahren, da ihn seine Mutter angerufen und nach dem Verbleib von D_________ gefragt habe. Dort angekommen habe er D_________, welcher mit F_________ vor dem Hotel gesprochen habe, auf- gefordert, mit ihm zu kommen. Dieser habe erwidert, er wolle mit dem Beschwerdefüh- rer reden. Letzterer sei alsdann aus dem Restaurant gekommen und habe mit D_________ auf der Strasse gesprochen, wobei beide begonnen hätten, einander an- zuschreien. D_________ habe dann den Beschwerdeführer an seiner Jacke ergriffen und gegen sich gezogen. Sie hätten die beiden auseinanderbringen wollen, doch plötz- lich sei Q_________ auf dem Boden gewesen und es seien viele Angestellte und Gäs- te aus dem Hotel gekommen. Ein Italiener habe sie aufgefordert, heim zu gehen, und mehrere Faustschläge ausgeteilt. Schliesslich sei es ihnen gelungen, den Ort zu ver- lassen. Er selbst habe niemanden geschlagen oder getreten. D_________ sei schon sehr aggressiv gewesen (act. 39/13-15). R_________ bestätigte, dass sie zu viert im Wagen von I_________ D_________ zum A_________ nachgefahren seien, weil sie hätten annehmen müssen, dass es Proble- me geben könnte. D_________ habe vor Ort Frau F_________ gesagt, dass er mit ihrem Mann reden wollte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach draussen gekom- men. Die beiden hätten auf der Strasse miteinander gesprochen. Plötzlich habe es ein Geschrei gegeben. Einige Personen seien aus dem Restaurant gekommen. Alles sei sehr schnell gegangen. Er selbst habe überhaupt nichts getan. Er habe lediglich D_________ nach Hause nehmen wollen. Alsdann habe der italienische Kellner inter- veniert, gestossen und geschlagen. D_________ sei normal gewesen (act. 3/32-33). Q_________ führte aus, aufgrund eines Anrufes von P_________ bzw. D_________ Mutter, hätten sie diesen gesucht. Fünf Personen, unter ihnen der Beschwerdeführer und dessen Vater, hätten D_________ vor dem A_________ geschlagen. Er habe diesen gesagt, das Problem könne man sicher mit Reden lösen. Sie hätten jedoch wei- ter mit Fäusten und Füssen geschlagen. Sie seien ihm zu Hilfe geeilt. D_________ habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihm nach H_________ zu fahren; dieser
- 10 - habe ihm jedoch nicht geglaubt und auch nicht nach H_________ fahren wollen (act. 39/60-63). I_________ wiederholte seinerseits, sie seien D_________ zum A_________ nachge- fahren, weil er sich habe denken können, dass dies zwangsläufig zu einer Auseinan- dersetzung führen würde. D_________ habe F_________ „mit einer gewissen Ent- schlossenheit“ gesagt, dass er mit ihrem Mann reden wolle. Keine Minute später sei dieser aus dem Hotel ins Freie gekommen. Es sei dann zu einem Wortgefecht ge- kommen, da der Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Tochter sei in G_________ am „sylvestern“ und D_________ gewusst habe, dass E_________ in H_________ war. D_________ habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, entweder er komme jetzt mit, oder er - D_________ - gehe alleine. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er solle normal reden, er sei kein Schulbub, worauf D_________ zu weinen begonnen, den Beschwerdeführer am Kragen des Vestons ergriffen und gemeint habe, er wolle doch nur mit ihm reden. Der Beschwerdeführer habe D_________ von sich weggestossen und es sei ein Gerangel entstanden. Er habe versucht, D_________ wegzureissen. Dieser sei jedoch erneut auf den Beschwerdeführer losgegangen. Es sei dann recht chaotisch gewesen, da sich mehrere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt hätten und auf D_________ losgegangen seien. In der Folge sei es zu einer Schläge- rei gekommen, wobei er nicht sagen könne, wer wen wie oft geschlagen habe. Er selbst habe sich ins Auto gesetzt und sei weggefahren. D_________ sei „emotional kaputt“ gewesen, er habe einen „Austicker“ gehabt (act. 41/39-41). S_________, die Mutter von D_________, sagte aus, ihr Sohn habe am Telefon mit dem Beschwerdeführer gestritten. Es sei um E_________ gegangen, wobei sie den Inhalt des Gespräches mangels genügender Deutschkenntnisse nicht habe verstehen können. Vor Ort habe sie nur gesehen, dass K_________ und der Patron des A_________s auf den am Boden liegenden Q_________ mit Füssen eingetreten hät- ten. Ihr Sohn sei aufgeregt und nervös, jedoch nicht aggressiv gewesen (act. 42/4-6). T_________, Mutter von R_________, erklärte gegenüber der Polizei, sie habe sich mit der Mutter von D_________ in dessen Wohnung aufgehalten. Dieser sei wegen Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern seiner Freundin E_________ nervös gewe- sen. R_________ habe sie angerufen und erzählt, dass D_________ beim A_________ sei und ein riesiges Chaos herrsche. Als sie beim A_________ eingetrof- fen sei, habe Q_________ zusammengekauert auf dem Boden gelegen und ein Italie- ner habe mit der Faust diesen in die Rippengegend geschlagen. Zwei weitere Männer, wahrscheinlich Familienangehörige von D_________ Freundin, wohl deren Vater und
- 11 - Grossvater, welche sie allerdings nicht kenne, hätten mit Füssen zugeschlagen. Ihr Sohn R_________ sei kreidebleich gewesen und habe ihr geschildert, dass ihm der Italiener vier Schläge ins Gesicht verabreicht habe. Der aggressivste Beteiligte sei der Italiener gewesen. D_________ sei nervös und ängstlich gewesen (act. 41/24-26).
E. 2.3.3 Die verschiedenen Aussagen stimmen darin überein, dass D_________ wegen des Aufenthalts seiner Freundin E_________ in H_________ völlig „aus dem Häus- chen“ war, wobei sein Zustand mehrheitlich als aggressiv, vereinzelt als ängstlich und nervös beschrieben wurde. Zu dieser aufgewühlten Stimmung passt, dass er sich nach Auskunft mehrerer Personen (D_________, act. 39/41-42; seine Mutter, act. 42/4; I_________, act. 41/41) zuvor seine Hand zuhause an einer Glastür verletzt hatte. Der genaue Hintergrund dazu - eine Drittbeziehung? Eifersucht? - ergibt sich nicht aus den Akten. In dieser Situation suchte er Unterstützung beim Vater von E_________, vorerst telefonisch und alsdann persönlich, welcher sich zwar auf sein Verlangen hin mit ihm vor dem A_________ zu einem Gespräch traf, jedoch nicht dazu bereit war, am Syl- vesterabend seine zweifellos volljährige Tochter, die sich aus freien Stücken aus- serhalb des Kantons aufhielt, nach B_________ „heimzuholen“. Als D_________ das erhoffte Verständnis und die gewünschte Unterstützung nicht erhielt, packte er den Beschwerdeführer und dieser stiess ihn, nach einer mündlichen Warnung, zurück. Es entwickelte sich eine Schlägerei zwischen D_________ einerseits und dem Umfeld des Beschwerdeführers anderseits. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe nur versucht, sich zu verteidigen, ohne sei- nerseits tätlich zu werden. Diese Darstellung wird von seinem Vater L_________, sei- nem Schwager J_________, dem Koch O_________ und dem Kellner K_________ insoweit bestätigt, als dass sie alle den Beschwerdeführer als in die Defensive ge- drängt und auf Dritthilfe angewiesen beschrieben. Es ist nicht zu übersehen, dass die- se Personen aufgrund von Verwandtschaft, als Gastgeber und Angestellte im A_________ sowie als Helfer auf der Seite des Beschwerdeführers standen, was sich auf ihre Aussage ausgewirkt haben könnte. Immerhin ist K_________ gutzuhalten, dass er letztlich als einziger eingeräumt hat, mehrere Schläge ausgeteilt zu haben, was für den Wahrheitsgehalt seiner gesamten Aussage spricht. Aber auch D_________, P_________ und R_________ erwähnen mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer Gewalt angewendet hätte. T_________ vermutet zwar, dass der Beschwerdeführer und dessen Vater bei ihrem Eintreffen vor Ort auf Q_________ mit den Füssen einge- schlagen haben könnten. Diese Aussage wird jedoch durch ihr Eingeständnis, diese beiden nicht zu kennen, relativiert und durch die Aussage von S_________, die den
- 12 - Beschwerdeführer kennt, entkräftet, indem sie ausführte, es seien K_________ und der Patron des A_________ gewesen, welche auf Q_________ mit den Füssen getre- ten hätten. Q_________ bleibt damit der Einzige, der dem Beschwerdeführer vorwirft, zusammen mit weiteren vier Personen auf D_________ eingeschlagen zu haben. Da- mit stellt er sich in Widerspruch zu D_________, der solches gerade nicht ausgesagt hat, und zu all jenen Personen, welche dem Beschwerdeführer zu Hilfe geeilt sind, weil sich dieser selbst nicht zu helfen vermochte. Die Aussage Q_________s erscheint damit unglaubhaft, umso mehr als er seinen eigenen aktiven Tatbeitrag unterschlägt, obwohl er von verschiedenen Leuten, im Ergebnis auch von seinem Kollegen I_________ sowie von D_________, belastet wird, welcher Letzterer unumwunden einräumte, dass seine Begleiter nicht schlichten wollten, sondern auf die übrigen Per- sonen losgegangen sind. Jedenfalls reicht diese einzelne Aussage nicht als Beweis aus, nicht einmal für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer seinerseits Schläge oder Tritte ausgeteilt hätte.
E. 2.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Beschwerde- führer den D_________ auf irgendeine Weise provoziert hätte. Dass er dessen Wunsch, mit ihm zusammen die Tochter zurück zu holen, nicht entsprach, reicht dafür nicht aus, zumal es für das Kantonsgericht durchaus verständlich und normal ist, dass ein Vater seiner volljährigen Tochter in Bezug auf ihren Aufenthaltsort am Sylvester- abend keine Vorschriften macht und ihr einen solchen auch nicht aufzwingt.
E. 2.4.2 Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstän- de des Vorfalls der Vorwurf gemacht werden kann, er habe ein Verhalten gezeigt, wel- ches bei objektiver Betrachtung für ihn erkennbar mit der Gefahr verbunden gewesen sei, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer sass mit seinen Eltern und Schwiegereltern in einem Restau- rant, als er von D_________ vorerst telefonisch kontaktiert wurde. Dass er dessen An- ruf entgegennahm und dabei auf den Wunsch des Anrufers, die Tochter heimzuholen, nicht einging, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Als D_________ später vor dem A_________ erschien und „mit einer gewissen Entschlossenheit“ (so I_________) ver- langte, dass der Beschwerdeführer herauskomme, hatte dieser letztlich keine andere Wahl, als sich zu jenem nach draussen zu begeben. Andernfalls hätte er riskiert, dass D_________ zu ihm ins Restaurant kommt und sich die Diskussionen dort vor all den übrigen Gästen abgespielt hätten. Aufgrund des vorangegangenen Telefonats war für den Beschwerdeführer voraussehbar, weshalb ihn D_________ aufsuchte, auch dass
- 13 - es wegen seiner Weigerung, mit diesem zur Tochter nach H_________ zu fahren, zu möglicherweise lauten Diskussionen kommen könnte. Für ihn nicht erkennbar war hin- gegen, dass dies eine tätliche Auseinandersetzung nach sich ziehen würde. Denn eine selbst erregt geführte Diskussion führt nicht zwangsläufig zur Anwendung von Gewalt. Hier fand das Gespräch sodann nicht zwischen Fremden statt, sondern zwischen „Schwiegersohn“ und „Schwiegervater“ oder zumindest zwischen Vater und Grossvater des (Enkel-)Kindes. Trotz sichtlicher Erregung durfte hier vom „Vater“ eine gewisse Hemmschwelle gegenüber dem „Grossvater“ erwartet werden. Als der Beschwerdefüh- rer sich nach draussen begab und auch noch zu Beginn des Gespräches war für die- sen daher nicht voraussehbar, dass das Ganze in eine Schlägerei ausarten könnte. Der einzige Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestand darin, dass er D_________ nach dessen ersten Angriff zurückstiess, was unter den gegebenen Umständen eine spontane, reflexartige, rein defensive und im Ergebnis verständliche Reaktion darstell- te, welche für sich allein für eine Leistungskürzung nicht ausreicht, zumal sie nicht die wesentliche Ursache für die von ihm danach erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt (Bundesgerichtsurteil 8C_341/2013 vom 15. April 2014 E. 5). Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) bildet ein wesentlicher Grundsatz im schweizerischen Rechtssystem. Er ist auch hier beachtlich, indem eine Leistungskürzung nur dann statthaft erscheint, wenn ein vernünftig und nach guten Treuen redlich handelnder Drit- ter unter den nämlichen Umständen die Rauferei vermieden hätte. In casu hätte sich ein jeder (Grossvater) aus dem Restaurant hinausbegeben, um dort auf dessen Wunsch hin mit dem Vater seines Enkelkindes zu sprechen. Auch ein objektiver, ver- nünftiger Dritter hätte sich davon durch den ihm aufgrund des Telefongespräches be- kannten labilen Gemütszustandes des Vaters seines Enkelkindes nicht abhalten las- sen. Vielmehr hätte er darauf vertraut, diesen im persönlichen Gespräche beruhigen zu können. Eine Verweigerung des Gespräches stellte augenscheinlich die schlechtere Lösung dar, musste doch der Dritte befürchten, dass der Vater des Kindes in diesem Fall in das Restaurant eindringt und dass die Situation eskaliert. Blieb dem Beschwer- deführer aber bei objektiver Betrachtung kein anderer Ausweg, als sich dem Gespräch zu stellen, so darf ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich darauf einliess. Es gab für den Beschwerdeführer schlichtweg kein Entrinnen aus der sich zuspitzen- den Situation. Dabei bildete die zunehmend lauter werdende Unterredung zwischen Vater und Grossvater zwar den Ausgangspunkt für die anschliessende Schlägerei; deren eigentliche Ursache war aber das unbedachte, gewalttätige Eingreifen der Kolle- gen von D_________, deren Absicht nicht das Schlichten war, sondern deren Handeln vielmehr auf eine tätliche Auseinandersetzung abzielte, welche sich in dieser Form
- 14 - höchstwahrscheinlich hätte vermeiden lassen, wenn sie D_________ nicht gefolgt wä- ren. Damit wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu den Verlet- zungen des Beschwerdeführers gekommen, welche seine temporäre Arbeitsunfähig- keit zur Folge hatten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. seine Gesprächsbe- reitschaft und das Zurückstossen von D_________, war insoweit nicht kausal für den erlittenen Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben ist.
E. 3 Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Beschwerdever- fahren mit Fr. 1‘250.-- zu entschädigen.
Sitten, 18. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 14 101
URTEIL VOM 18. JUNI 2015
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher M_________
und
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin
(Taggeld / Kürzung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014
- 2 -
Verfahren und Sachverhalt
A. Der am xxx 1967 geborene X_________ ist über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. Januar 2014 meldete er der SUVA einen Unfall. Er sei am 31. Dezember 2013 um 18.00 Uhr vor dem Hotel A_________ in B_________ unbeabsichtigt in eine Massenschlägerei verwickelt worden. Betroffen durch die Verletzungen des Typs „Ecrasement“ seien „plusieurs secteurs extrémités supér. droit“. Zufolge des Unfalls bestehe seit dem
1. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als einem Monat ([SUVA] act. 1). Am 6. Januar 2014 attestierte der erstbehandelnde Arzt Dr. C_________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Dezember 2013 bis 27. Ja- nuar 2014 (act. 5). Am 16. Januar 2014 verwies der Versicherte im Fragebogen der SUVA für Einzelheiten auf den Polizeirapport (act. 6). Dr. C_________ attestierte am
27. Januar 2014 eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
16. Februar 2014 (act. 11). Zuhanden der SUVA berichtete er, die Erstbehandlung sei am 2. Januar 2014 ausserhalb der Sprechstunde erfolgt. Der Versicherte sei auf einer fröhlichen Sylvesterparty vom Vater des Kindes seiner Tochter und einer dreiköpfigen Equipe zusammengeschlagen worden mit nachstehenden Folgen (act. 12): Multiple Prellungsverletzungen am Ober und Unterarm Rücken BWS Thorax vorne Schmerzhaftigkeit vo RB rechts und hinten Rücken RXThorax dv seitlich LWS seitlich: keine AP für eine ossäre Läsion Fissur RB re und 8 RB hinten thorakal möglich Sono Danach stellte Dr. C_________ weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus, zuletzt am
23. April 2014 für die Zeit vom 1. bis 30. April 2014 zu 50% mit dem Vermerk, der Fall könne auf letzteres Datum hin abgeschlossen werden (act. 27). B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 anerkannte die SUVA den Anspruch des Versi- cherten auf Heilkosten und Taggeldleistungen, wobei sie Letztere gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 UVV infolge Rauferei um 50% kürzte (act. 30). Dagegen liess der Versicherte am 23. Juni 2014 Einsprache erheben mit der Begrün- dung, er habe sich nicht an einer Rauferei beteiligt, sondern lediglich versucht, sich gegen die Attacke von D_________ zu wehren, um sich vor Verletzungen zu schützen (act. 33), an welcher Darstellung er nach Einsicht in die Strafakten festhielt (act. 35).
- 3 - Am 29. Oktober 2014 wies die SUVA die Einsprache ab. Beim Ereignis handle es sich um einen Nichtberufsunfall. Laut Strafakten habe sich der Versicherte an einer Schlä- gerei bzw. Rauferei beteiligt. Die vorgenommene Kürzung der Taggelder sei demnach gesetzmässig. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 18. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, jener sei unter Entschädi- gungsfolge aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 verlangte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerde- führer replizierte am 18. Februar 2015, die SUVA duplizierte am 24. Februar 2015. Zentraler Streitpunkt bildet die Frage, ob sich der Beschwerdeführer an einer Rauferei beteiligt hat. Der in diesem Zusammenhang wesentliche Sachverhalt wird zusammen mit dem jeweiligen Standpunkt der Parteien in den nachstehenden rechtlichen Erwä- gungen dargelegt.
Erwägungen
1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsge- richt eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 18. November 2014 eingereichte Beschwerde erfolgte innert Frist. 1.2 Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes
- 4 - über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Er ist durch den strittigen Einspracheentscheid berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert. 1.3 Auf die fristgerecht eingereichte und den formalen Anforderungen genügende Be- schwerde ist somit einzutreten. Dabei hat die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspek- ten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechts- fragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2. Das Ereignis vom 31. Dezember 2013 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifi- zieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. 2.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wag- nisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Ge- fahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Gemäss dem hier inte- ressierenden Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleis- tung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (Bundesge- richtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und wei- ter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss
- 5 - Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Bundesgerichtsurteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 V 27, aber in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätli- chen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich betei- ligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wen- dung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Bundesgerichtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei liegt demnach schon vor, wenn sich jemand in einen Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft be- trachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 E. 2a). Eine Beteiligung ist in diesem Sinne jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizieren- den Verhalten und dem Unfall bei retrospektiver Betrachtung ein natürlicher und adä- quater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteile 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 und 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweisen; siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278 ff.). Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das bean- standete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Pro- vozierten voraus (Bundesgerichtsurteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.2).
- 6 - Die Kürzung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter. Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden be- lastet werden, welche die betroffene Person bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorg- falt hätte vermeiden können. Es ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob ihr diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 134 V 315 E. 4.5.1). 2.3 Der Beschwerdeführer hielt sich am Abend des 31. Dezember 2013 im Restaurant A_________ in B_________ auf, um gemeinsam mit seiner Gattin sowie seinen Eltern und Schwiegereltern Sylvester zu feiern. Nachdem er den Beschwerdeführer vorgängig telefonisch kontaktiert hatte, tauchte gegen 22.30 Uhr D_________, gefolgt von mehre- ren Kollegen, vor dem A_________ auf. Bei diesem handelt es sich um den Freund von E_________, der Tochter des Beschwerdeführers, mit welcher jener allerdings nicht zusammen lebt, aber seit dem 25. Juli 2013 einen von ihm (noch) nicht anerkann- ten Sohn hat. Nach seiner Ankunft sprach D_________ vor dem Restaurant zuerst kurz mit F_________, verlangte aber nach dem Beschwerdeführer. Dieser begab sich nach draussen. Im Gespräch ging es wie im vorausgegangenen Telefonat um den ak- tuellen Aufenthaltsort von E_________. Nach Meinung des Beschwerdeführers hatte sie sich nach G_________ begeben, nach jener von D_________ nach H_________. Letzterer verlangte vom Ersten, dass sie die Tochter bzw. Freundin gemeinsam zu- rückholen sollten, ansonsten werde er dies alleine tun. Er packte den Beschwerdefüh- rer am Kragen, worauf dieser jenen zurückstiess. In der Folge kam es zu einer tätli- chen Auseinandersetzung zwischen D_________, unterstützt von seinen Kollegen, und einer Gruppe um den Beschwerdeführer, d.h. ihm aus dem Restaurant zu Hilfe eilenden Bekannten. Strittig ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen die- ser Schlägerei. 2.3.1 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe D_________ mit Rücksicht auf die Gäste gebeten, den Eingangsbereich zum Hotel zu verlassen und mit ihm auf die Strasse zu kommen, um die Sache zu bereden. Dort habe ihn dieser wie schon zuvor angeschrien, er solle mit ihm nach H_________ fahren, um E_________ abzuholen, wozu er nicht bereit gewesen sei. Gleichzeitig habe ihn D_________ an der Brust/Kleidung gepackt. Er habe jenen aufgefordert, ihn unverzüglich loszulassen. Da- raufhin habe D_________ versucht, sich auf ihn zu stürzen, worauf er jenen mit aus- gestreckten Armen von sich weggestossen habe. In diesem Moment seien die Beglei- ter von D_________ eingeschritten, I_________ habe versucht, ihn und D_________
- 7 - zu trennen, während die anderen drei Begleiter auf ihn losgegangen seien und mit Fäusten und Füssen auf ihn eingeschlagen hätten, als er kurz darauf mit D_________ auf dem Boden gelegen habe. Es sei ihm gelungen, wieder auf die Beine zu kommen und sich zu verteidigen, d.h. die Angriffe abzuwehren. J_________, K_________ und sogar seine Eltern und Schwiegereltern sowie die herbeigeeilte Mutter von D_________ hätten ebenfalls versucht, die Streitenden auseinanderzuhalten und die Auseinandersetzung zu beenden. Er selbst habe weder geschlagen noch sei er tätlich geworden; er habe lediglich versucht, die Angriffe, welchen er ausgesetzt gewesen sei, abzuwehren. Das Verhalten von D_________ sei aggressiv und unberechenbar gewe- sen. Er habe nach Alkohol gerochen, einen starren Tunnelblick gehabt und am ganzen Körper gezittert (act. 41/2-3). F_________, die Ehefrau des Beschwerdeführers, wollte die wesentlichen Fragen zum Vorfall nicht beantworten, weil es sich bei einer der in die Sache involvierten Person um den Vater ihres Enkels handle und sie das Bezugsverhältnis nicht negativ beein- flussen wollte (act. 41/35-36). L_________, Vater des Beschwerdeführers, sagte aus, da es ein „Chaos“ gegeben habe, sei er mit seiner Frau ebenfalls nach draussen ge- gangen. Er habe mitansehen müssen, wie drei bis vier Jugendliche, unter ihnen D_________, von allen Seiten auf seinen Sohn eingeschlagen hätten. D_________ habe N_________ angesprungen, wobei N_________ zu Boden gegangen sei und D_________ auf ihm gelegen habe. D_________ habe nun mit Fäusten, dessen Be- gleiter mit Füssen auf N_________ eingeschlagen. Dank der Hilfe von K_________ habe N_________ aufstehen können, worauf D_________ erneut auf ihn losgegangen sei, indem er ihn mit beiden Händen am Hals gewürgt und gegen ein Auto gedrückt habe. Das Verhalten von D_________ und dessen Kollegen sei sehr aggressiv gewe- sen, während sich N_________, K_________ und J_________ darauf beschränkt hät- ten, zu helfen bzw. die Angriffe abzuwehren (act. 41/11-13). J_________, Schwager des Beschwerdeführers und Hotelier im A_________, erklärte, seine Tochter habe ihn auf die Schlägerei aufmerksam gemacht. Er sei hinausgeeilt und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer von mehreren Personen - frontal vor ihm D_________ - bedrängt, hin- und hergestossen und mit Fusstritten traktiert worden sei. Er sei dazwischen gegangen, um N_________ und D_________ zu trennen, sei jedoch zu Fall gebracht worden. Wieder auf den Füssen habe er beobachtet, wie meh- rere Angreifer N_________ festgehalten und auf ihn eingeschlagen hätten. Erst das Eingreifen von K_________ habe allmählich zu einer Beruhigung der Situation geführt. Das Verhalten der Angreifer sei sehr aggressiv gewesen (act. 39/52-53). O_________,
- 8 - Koch im A_________, führte aus, er sei von der Tochter von J_________ benachrich- tigt diesem zu Hilfe geeilt. Er habe gesehen, wie ein junger Mann den Beschwerdefüh- rer an einen silberfarbenen Audi gedrückt habe. Er habe sich dazwischen gedrängt und den jungen Mann mit seinem Ellbogen weggedrückt. Dieser habe ihm am Kehlkopf gepackt, worauf er jenen am Pullover ergriffen und vors Auto gedrückt habe. Die Be- gleiter des jungen Mannes hätten versucht, diesen zu beruhigen. Er selbst sei zurück in die Küche gegangen. Die vier Jugendlichen seien sehr aggressiv gewesen (act. 41/19-20). K_________, Kellner im A_________, sagte aus, er habe durch das Fenster gesehen, dass drei junge Männer den Beschwerdeführer auf der Strasse umzingelt und bedrängt hätten. Sie hätten ihn an den Kleidern gepackt und umhergestossen. Er sei nach draussen geeilt, um dem Beschwerdeführer, welcher von D_________ im „Schwitzkas- ten“ gehalten und geschlagen worden sei, zu Hilfe zu kommen. Er habe auch seinem Boss J_________ helfen müssen. Er habe zwei jungen Männern wohl zwei- bis drei- mal mit der flachen, rechten Hand eine Ohrfeige gegeben. Er habe dem Beschwerde- führer, der von D_________ und P_________ an ein Auto gedrückt und geschlagen worden sei, erneut helfen müssen. Er habe drauf hingewirkt, die Auseinandersetzung aufzulösen. Die vier Personen seien äusserst aggressiv gewesen. Ohne die Hilfe von ihm und seinem Chef wäre es für den Beschwerdeführer wohl weniger glimpflich aus- gegangen (act. 39/21-23). 2.3.2 D_________ gab zu Protokoll, es sei um E_________ gegangen, die sich statt in G_________ in H_________ aufgehalten habe und die er habe holen wollen. Nach einem vorgängigen Telefonat mit dem Beschwerdeführer sei er zum A_________ ge- fahren. F_________, die vor dem Hotel gewesen sei, habe er erklärt, er wolle mit dem Beschwerdeführer sprechen. Dieser sei kurz darauf alleine aus dem Hotel gekommen. Diesem habe er gesagt, es reiche ihm jetzt. Er solle mit ihm nach H_________ kom- men, um E_________ zu holen. Ansonsten würde er alleine gehen. Dabei habe er den Beschwerdeführer mit der rechten Hand am Hemd ergriffen. Dann seien Familienmit- glieder des Beschwerdeführers aus dem Hotel gekommen und auf ihn losgegangen. Seine Kollegen seien dann dazugekommen und ihrerseits, ohne schlichten zu wollen, auf die Angreifer losgegangen. Er wisse nicht, wer wen geschlagen habe, mit Ausnah- me von K_________, welcher den auf dem Boden liegenden Q_________ mit Fusstrit- ten geschlagen habe. Es sei „Gugus“, dass seine Begleiter auf den Beschwerdeführer losgegangen und auf diesen, als er am Boden gelegen habe, eingeschlagen hätten. Die seien ganz sicher nicht auf den Beschwerdeführer losgegangen, da dieser ja nicht
- 9 - auf ihn - D_________ - losgegangen sei. Dass er selbst den Beschwerdeführer atta- ckiert hätte, bestritt er. Es könne sein, dass er wegen der Aufregung „sehr aggressiv, emotional kaputt“ gewesen sei und einen „Tunnelblick“ gehabt habe. Er sei zum A_________ gefahren, nur um mit dem Beschwerdeführer zu reden. Er sei weder tät- lich geworden noch habe er jemanden geschlagen. Er habe nur den Beschwerdeführer am Kragen gepackt (act. 39/40-43). P_________ sagte aus, er sei zusammen mit Q_________ und R_________ im Auto von I_________ D_________ zum A_________ nachgefahren, da ihn seine Mutter angerufen und nach dem Verbleib von D_________ gefragt habe. Dort angekommen habe er D_________, welcher mit F_________ vor dem Hotel gesprochen habe, auf- gefordert, mit ihm zu kommen. Dieser habe erwidert, er wolle mit dem Beschwerdefüh- rer reden. Letzterer sei alsdann aus dem Restaurant gekommen und habe mit D_________ auf der Strasse gesprochen, wobei beide begonnen hätten, einander an- zuschreien. D_________ habe dann den Beschwerdeführer an seiner Jacke ergriffen und gegen sich gezogen. Sie hätten die beiden auseinanderbringen wollen, doch plötz- lich sei Q_________ auf dem Boden gewesen und es seien viele Angestellte und Gäs- te aus dem Hotel gekommen. Ein Italiener habe sie aufgefordert, heim zu gehen, und mehrere Faustschläge ausgeteilt. Schliesslich sei es ihnen gelungen, den Ort zu ver- lassen. Er selbst habe niemanden geschlagen oder getreten. D_________ sei schon sehr aggressiv gewesen (act. 39/13-15). R_________ bestätigte, dass sie zu viert im Wagen von I_________ D_________ zum A_________ nachgefahren seien, weil sie hätten annehmen müssen, dass es Proble- me geben könnte. D_________ habe vor Ort Frau F_________ gesagt, dass er mit ihrem Mann reden wollte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach draussen gekom- men. Die beiden hätten auf der Strasse miteinander gesprochen. Plötzlich habe es ein Geschrei gegeben. Einige Personen seien aus dem Restaurant gekommen. Alles sei sehr schnell gegangen. Er selbst habe überhaupt nichts getan. Er habe lediglich D_________ nach Hause nehmen wollen. Alsdann habe der italienische Kellner inter- veniert, gestossen und geschlagen. D_________ sei normal gewesen (act. 3/32-33). Q_________ führte aus, aufgrund eines Anrufes von P_________ bzw. D_________ Mutter, hätten sie diesen gesucht. Fünf Personen, unter ihnen der Beschwerdeführer und dessen Vater, hätten D_________ vor dem A_________ geschlagen. Er habe diesen gesagt, das Problem könne man sicher mit Reden lösen. Sie hätten jedoch wei- ter mit Fäusten und Füssen geschlagen. Sie seien ihm zu Hilfe geeilt. D_________ habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihm nach H_________ zu fahren; dieser
- 10 - habe ihm jedoch nicht geglaubt und auch nicht nach H_________ fahren wollen (act. 39/60-63). I_________ wiederholte seinerseits, sie seien D_________ zum A_________ nachge- fahren, weil er sich habe denken können, dass dies zwangsläufig zu einer Auseinan- dersetzung führen würde. D_________ habe F_________ „mit einer gewissen Ent- schlossenheit“ gesagt, dass er mit ihrem Mann reden wolle. Keine Minute später sei dieser aus dem Hotel ins Freie gekommen. Es sei dann zu einem Wortgefecht ge- kommen, da der Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Tochter sei in G_________ am „sylvestern“ und D_________ gewusst habe, dass E_________ in H_________ war. D_________ habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, entweder er komme jetzt mit, oder er - D_________ - gehe alleine. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er solle normal reden, er sei kein Schulbub, worauf D_________ zu weinen begonnen, den Beschwerdeführer am Kragen des Vestons ergriffen und gemeint habe, er wolle doch nur mit ihm reden. Der Beschwerdeführer habe D_________ von sich weggestossen und es sei ein Gerangel entstanden. Er habe versucht, D_________ wegzureissen. Dieser sei jedoch erneut auf den Beschwerdeführer losgegangen. Es sei dann recht chaotisch gewesen, da sich mehrere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt hätten und auf D_________ losgegangen seien. In der Folge sei es zu einer Schläge- rei gekommen, wobei er nicht sagen könne, wer wen wie oft geschlagen habe. Er selbst habe sich ins Auto gesetzt und sei weggefahren. D_________ sei „emotional kaputt“ gewesen, er habe einen „Austicker“ gehabt (act. 41/39-41). S_________, die Mutter von D_________, sagte aus, ihr Sohn habe am Telefon mit dem Beschwerdeführer gestritten. Es sei um E_________ gegangen, wobei sie den Inhalt des Gespräches mangels genügender Deutschkenntnisse nicht habe verstehen können. Vor Ort habe sie nur gesehen, dass K_________ und der Patron des A_________s auf den am Boden liegenden Q_________ mit Füssen eingetreten hät- ten. Ihr Sohn sei aufgeregt und nervös, jedoch nicht aggressiv gewesen (act. 42/4-6). T_________, Mutter von R_________, erklärte gegenüber der Polizei, sie habe sich mit der Mutter von D_________ in dessen Wohnung aufgehalten. Dieser sei wegen Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern seiner Freundin E_________ nervös gewe- sen. R_________ habe sie angerufen und erzählt, dass D_________ beim A_________ sei und ein riesiges Chaos herrsche. Als sie beim A_________ eingetrof- fen sei, habe Q_________ zusammengekauert auf dem Boden gelegen und ein Italie- ner habe mit der Faust diesen in die Rippengegend geschlagen. Zwei weitere Männer, wahrscheinlich Familienangehörige von D_________ Freundin, wohl deren Vater und
- 11 - Grossvater, welche sie allerdings nicht kenne, hätten mit Füssen zugeschlagen. Ihr Sohn R_________ sei kreidebleich gewesen und habe ihr geschildert, dass ihm der Italiener vier Schläge ins Gesicht verabreicht habe. Der aggressivste Beteiligte sei der Italiener gewesen. D_________ sei nervös und ängstlich gewesen (act. 41/24-26). 2.3.3 Die verschiedenen Aussagen stimmen darin überein, dass D_________ wegen des Aufenthalts seiner Freundin E_________ in H_________ völlig „aus dem Häus- chen“ war, wobei sein Zustand mehrheitlich als aggressiv, vereinzelt als ängstlich und nervös beschrieben wurde. Zu dieser aufgewühlten Stimmung passt, dass er sich nach Auskunft mehrerer Personen (D_________, act. 39/41-42; seine Mutter, act. 42/4; I_________, act. 41/41) zuvor seine Hand zuhause an einer Glastür verletzt hatte. Der genaue Hintergrund dazu - eine Drittbeziehung? Eifersucht? - ergibt sich nicht aus den Akten. In dieser Situation suchte er Unterstützung beim Vater von E_________, vorerst telefonisch und alsdann persönlich, welcher sich zwar auf sein Verlangen hin mit ihm vor dem A_________ zu einem Gespräch traf, jedoch nicht dazu bereit war, am Syl- vesterabend seine zweifellos volljährige Tochter, die sich aus freien Stücken aus- serhalb des Kantons aufhielt, nach B_________ „heimzuholen“. Als D_________ das erhoffte Verständnis und die gewünschte Unterstützung nicht erhielt, packte er den Beschwerdeführer und dieser stiess ihn, nach einer mündlichen Warnung, zurück. Es entwickelte sich eine Schlägerei zwischen D_________ einerseits und dem Umfeld des Beschwerdeführers anderseits. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe nur versucht, sich zu verteidigen, ohne sei- nerseits tätlich zu werden. Diese Darstellung wird von seinem Vater L_________, sei- nem Schwager J_________, dem Koch O_________ und dem Kellner K_________ insoweit bestätigt, als dass sie alle den Beschwerdeführer als in die Defensive ge- drängt und auf Dritthilfe angewiesen beschrieben. Es ist nicht zu übersehen, dass die- se Personen aufgrund von Verwandtschaft, als Gastgeber und Angestellte im A_________ sowie als Helfer auf der Seite des Beschwerdeführers standen, was sich auf ihre Aussage ausgewirkt haben könnte. Immerhin ist K_________ gutzuhalten, dass er letztlich als einziger eingeräumt hat, mehrere Schläge ausgeteilt zu haben, was für den Wahrheitsgehalt seiner gesamten Aussage spricht. Aber auch D_________, P_________ und R_________ erwähnen mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer Gewalt angewendet hätte. T_________ vermutet zwar, dass der Beschwerdeführer und dessen Vater bei ihrem Eintreffen vor Ort auf Q_________ mit den Füssen einge- schlagen haben könnten. Diese Aussage wird jedoch durch ihr Eingeständnis, diese beiden nicht zu kennen, relativiert und durch die Aussage von S_________, die den
- 12 - Beschwerdeführer kennt, entkräftet, indem sie ausführte, es seien K_________ und der Patron des A_________ gewesen, welche auf Q_________ mit den Füssen getre- ten hätten. Q_________ bleibt damit der Einzige, der dem Beschwerdeführer vorwirft, zusammen mit weiteren vier Personen auf D_________ eingeschlagen zu haben. Da- mit stellt er sich in Widerspruch zu D_________, der solches gerade nicht ausgesagt hat, und zu all jenen Personen, welche dem Beschwerdeführer zu Hilfe geeilt sind, weil sich dieser selbst nicht zu helfen vermochte. Die Aussage Q_________s erscheint damit unglaubhaft, umso mehr als er seinen eigenen aktiven Tatbeitrag unterschlägt, obwohl er von verschiedenen Leuten, im Ergebnis auch von seinem Kollegen I_________ sowie von D_________, belastet wird, welcher Letzterer unumwunden einräumte, dass seine Begleiter nicht schlichten wollten, sondern auf die übrigen Per- sonen losgegangen sind. Jedenfalls reicht diese einzelne Aussage nicht als Beweis aus, nicht einmal für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer seinerseits Schläge oder Tritte ausgeteilt hätte. 2.4 2.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Beschwerde- führer den D_________ auf irgendeine Weise provoziert hätte. Dass er dessen Wunsch, mit ihm zusammen die Tochter zurück zu holen, nicht entsprach, reicht dafür nicht aus, zumal es für das Kantonsgericht durchaus verständlich und normal ist, dass ein Vater seiner volljährigen Tochter in Bezug auf ihren Aufenthaltsort am Sylvester- abend keine Vorschriften macht und ihr einen solchen auch nicht aufzwingt. 2.4.2 Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstän- de des Vorfalls der Vorwurf gemacht werden kann, er habe ein Verhalten gezeigt, wel- ches bei objektiver Betrachtung für ihn erkennbar mit der Gefahr verbunden gewesen sei, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer sass mit seinen Eltern und Schwiegereltern in einem Restau- rant, als er von D_________ vorerst telefonisch kontaktiert wurde. Dass er dessen An- ruf entgegennahm und dabei auf den Wunsch des Anrufers, die Tochter heimzuholen, nicht einging, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Als D_________ später vor dem A_________ erschien und „mit einer gewissen Entschlossenheit“ (so I_________) ver- langte, dass der Beschwerdeführer herauskomme, hatte dieser letztlich keine andere Wahl, als sich zu jenem nach draussen zu begeben. Andernfalls hätte er riskiert, dass D_________ zu ihm ins Restaurant kommt und sich die Diskussionen dort vor all den übrigen Gästen abgespielt hätten. Aufgrund des vorangegangenen Telefonats war für den Beschwerdeführer voraussehbar, weshalb ihn D_________ aufsuchte, auch dass
- 13 - es wegen seiner Weigerung, mit diesem zur Tochter nach H_________ zu fahren, zu möglicherweise lauten Diskussionen kommen könnte. Für ihn nicht erkennbar war hin- gegen, dass dies eine tätliche Auseinandersetzung nach sich ziehen würde. Denn eine selbst erregt geführte Diskussion führt nicht zwangsläufig zur Anwendung von Gewalt. Hier fand das Gespräch sodann nicht zwischen Fremden statt, sondern zwischen „Schwiegersohn“ und „Schwiegervater“ oder zumindest zwischen Vater und Grossvater des (Enkel-)Kindes. Trotz sichtlicher Erregung durfte hier vom „Vater“ eine gewisse Hemmschwelle gegenüber dem „Grossvater“ erwartet werden. Als der Beschwerdefüh- rer sich nach draussen begab und auch noch zu Beginn des Gespräches war für die- sen daher nicht voraussehbar, dass das Ganze in eine Schlägerei ausarten könnte. Der einzige Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestand darin, dass er D_________ nach dessen ersten Angriff zurückstiess, was unter den gegebenen Umständen eine spontane, reflexartige, rein defensive und im Ergebnis verständliche Reaktion darstell- te, welche für sich allein für eine Leistungskürzung nicht ausreicht, zumal sie nicht die wesentliche Ursache für die von ihm danach erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt (Bundesgerichtsurteil 8C_341/2013 vom 15. April 2014 E. 5). Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) bildet ein wesentlicher Grundsatz im schweizerischen Rechtssystem. Er ist auch hier beachtlich, indem eine Leistungskürzung nur dann statthaft erscheint, wenn ein vernünftig und nach guten Treuen redlich handelnder Drit- ter unter den nämlichen Umständen die Rauferei vermieden hätte. In casu hätte sich ein jeder (Grossvater) aus dem Restaurant hinausbegeben, um dort auf dessen Wunsch hin mit dem Vater seines Enkelkindes zu sprechen. Auch ein objektiver, ver- nünftiger Dritter hätte sich davon durch den ihm aufgrund des Telefongespräches be- kannten labilen Gemütszustandes des Vaters seines Enkelkindes nicht abhalten las- sen. Vielmehr hätte er darauf vertraut, diesen im persönlichen Gespräche beruhigen zu können. Eine Verweigerung des Gespräches stellte augenscheinlich die schlechtere Lösung dar, musste doch der Dritte befürchten, dass der Vater des Kindes in diesem Fall in das Restaurant eindringt und dass die Situation eskaliert. Blieb dem Beschwer- deführer aber bei objektiver Betrachtung kein anderer Ausweg, als sich dem Gespräch zu stellen, so darf ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich darauf einliess. Es gab für den Beschwerdeführer schlichtweg kein Entrinnen aus der sich zuspitzen- den Situation. Dabei bildete die zunehmend lauter werdende Unterredung zwischen Vater und Grossvater zwar den Ausgangspunkt für die anschliessende Schlägerei; deren eigentliche Ursache war aber das unbedachte, gewalttätige Eingreifen der Kolle- gen von D_________, deren Absicht nicht das Schlichten war, sondern deren Handeln vielmehr auf eine tätliche Auseinandersetzung abzielte, welche sich in dieser Form
- 14 - höchstwahrscheinlich hätte vermeiden lassen, wenn sie D_________ nicht gefolgt wä- ren. Damit wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu den Verlet- zungen des Beschwerdeführers gekommen, welche seine temporäre Arbeitsunfähig- keit zur Folge hatten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. seine Gesprächsbe- reitschaft und das Zurückstossen von D_________, war insoweit nicht kausal für den erlittenen Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben ist.
3. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei Verfahren vor der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis 11'000 Franken (Art. 40 Abs. 1 GTar). Vorliegend drohte dem Beschwerdeführer, wenn auch für eine relativ kurze Zeit, eine hälftige und damit nicht unbedeutende Kürzung des Taggeldes. Sein für eine Rechts- schutzversicherung tätige Rechtsvertreter hat in der Beschwerde den Standpunkt des Beschwerdeführers und die sich stellenden Rechtsfragen konzis, jedoch umfassend dargetan. Auf die mehrseitige Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hat er nochmals kurz repliziert. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des für eine gehörige Vertretung angezeigten Aufwands erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘250.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) für angemessen (vgl. BGE 120 IA 169 E. 3a).
- 15 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der SUVA vom
20. Oktober 2014 aufgehoben; der Beschwerdeführer hat aus dem Ereignis vom
31. Dezember 2013 Anspruch auf ungekürzte Leistungen der Unfallversicherung. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Beschwerdever- fahren mit Fr. 1‘250.-- zu entschädigen.
Sitten, 18. Juni 2015